Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein  führt den Namen „Partnerschaftsverein Belerf“ und hat seinen Sitz in 6781 Erfweiler. Nach Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz  „e. V.“.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Belmont (Frankreich) und Erfweiler im Sinne des Vertrages über die deutsch-französische Freundschaft.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Austauschbesuche von Jugendlichen, Schulen, Vereinen, Familien, Gemeindevertretern und sonstigen Personengruppierungen,
b) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen kultureller, sportlicher und gesellschaftlcher Art mit entsprechenden französischen Partnern,
c) Förderung von Französischsprachkursen.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten unmittelbar keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Erfweiler zu. Es soll verwendet werden im Sinne des  eigentlichen Vereinszweckes, der Völkerverständigung.

Alle  Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner in der Sitzung anwesenden Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der zum Ende eines jeden Monats möglich ist,
b) durch  Tod,
c) durch Ausschließung.

Ein Mitglied kann, wenn es schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied, unter Angabe der Gründe, mit Einschreibebrief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluß hat das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines weiteren Monats einzuberufen und entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Zur Zeit gilt folgende Regelung:
Der  jährliche Mindestbeitrag beträgt 12,– DM (zwölf Deutsche Mark) und ist im 1. Quartal eines jeden Jahres auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen. Der jährliche Beitrag von 15,– DM (fünfzehn Deutsche Mark) für Ehepaare gilt als  „Familienbeitrag“.
Kinder  unter  14 Jahre  sind beitragsfrei.
Für Jugendliche ab 14 Jahre deren Eltern nicht Mitglied sind beträgt der Beitrag 5,– DM (fünf Deutsche Mark).
Bei Beginn der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres beträgt der Beitrag für jeden einzelnen Monat 1,– DM (eine Deutsche Mark).
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres erfolgt keine Rückzahlung auf bereits geleistete Beiträge.
Eine Änderung der Absätze 2 ff dieses Paragraphen bedeutet keine Satzungsänderung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorsitzender und Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, fünf bis sieben Beisitzern und einem Jugendvertreter  (bzw. Jugendsprecher). Dem Vorstand sollten zwei Gemeinderatsmitglieder angehören. Außerdem gehören der Bürgermeister und die Beigeordneten in beratender Funktion dem Vorstand an.
Gewählte Ehrenmitglieder des Vorstandes haben  Stimmrecht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein gewählter Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen müssen vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe vom 1. Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern verlangt.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, sowie die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
Die Vereinigung von zwei oder mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Im Innenverhältnis soll ein stellvertretender Vorsitzender nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ihr obliegt

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

c) die Beschlußfassung über

  1. Beitragsänderung,
  2. Satzungsänderung,
  3. Auflösung des Vereins,

d) die Wahl  der Vorstandsmitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom 1. Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmrecht haben alle erschienenen Mitglieder, das heißt auch erschienene Jugendliche über 14 Jahre. Vertretungen oder Vollmachten sind nicht zulässig. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienen erforderlich.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind durch den Schriftführer schriftlich niederzulegen und von ihm sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und eventuell vorhandenes Vereinsinventar bestmöglich in Geld umzusetzen.
Im übrigen wird auf § 2 verwiesen.


(Gründungssatzung vom 15.11.1990)

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